Satzung

Vereinssatzung des VdH Rohrhof e.v.

§ 1
Name und Sitz des Vereines
Der am 18. Februar 1956 in Brühl-Rohrhof gegründete Verein führt den Namen: >> Verein der Hundefreunde Rohrhof e. V. <<, in Abkürzung VdH – Rohrhof. Er ist unter der Vereinsregisternummer VR 063 beim Amtsgericht Schwetzingen – Registergericht – eingetragen und hat seinen Sitz in Brühl. Die Farben des Vereines sind grün-weiß.

§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Hundesports in all seinen Bereichen nach den Belangen des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Hundesports und die Unterstützung der Übungsleiter in ihren Bestrebungen, Hundehalter mit Hunden aller Art in Übungsstunden zu organisieren und die Anerkennung der Hundehaltung durch die Öffentlichkeit allgemein zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 3
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Südwestdeutschen Hundesportverband e. V. Stuttgart – in Abkürzung swhv – als ordentliches Mitglied an. Der Austritt aus dem Verband swhv kann nur mit 2/3 Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, über eine Ablehnung eine Begründung abzugeben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein oder den Verband swhv in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung langjährige Vorsitzende des Vereines mit außergewöhnlichen Verdiensten zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese haben in den Sitzungen von Vorstandschaft Sitz, jedoch keine Stimme.
Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
• die Vereinseinrichtungen zu benützen
• Anträge an die Vorstandschaft oder in der Mitgliederversammlungen zu 
stellen, über die abgestimmt werden muss, wenn die Bestimmungen des § 7
der Satzung eingehalten sind.
• an Leistungs- und Siegerprüfungen teilzunehmen.
• mit einfacher Stimmentrichtung an Sitzungen und Versammlungen des
Vereines mitzuwirken sowie es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet
• die Satzung des Vereines und des Verbandes – swhv – einzuhalten
• die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
• die Interessen des Vereines zu wahren und zu schützen und nach besten Kräften zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereines beizutragen
• den Belangen des Tierschutzes nachzukommen
• vor Aufnahme des Übungs- und Sportbetriebes eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen ist der Nachweis zu erbringen.
• den geführten Hund regelmäßig gegen Tollwut zu impfen
• die zur Erhaltung der Vereinsanlage und der Vereinsräume sowie als Helfer bei Veranstaltungen festgelegten Arbeits-/ Helferstunden zu erbringen.
Im Falle der Nichtleistung sind die festgesetzten Stundenvergütungen von den Mitgliedern zu entrichten. Die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung obliegt hierbei der Mitgliederversammlung.
Maßgeblich für diese Verpflichtung eines Mitgliedes ist die aktive Teilnahme an einer Übungsstunde im laufenden Kalenderjahr. Jugendliche sind von dieser Regelung ausgenommen.
 Für nicht erbrachte Stunden wird die Stundenvergütung spätestens  mit der nächsten Mitgliedsbeitragszahlung fällig.
• dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bank- und Aufwandsgebühren in Höhe von 15,00 €  durch das Mitglied zu tragen.
Alle Mitglieder unterwerfen sich durch Beitritt zum VdH – Rohrhof der Zuständigkeit und den Entscheidungen des Vereines.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
• Austritt
• Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss der Vorstandschaft
• Tod
• Ausschluss
• Auflösung des Vereines auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung muss also bis spätestens 30.
September eines Jahres eingegangen sein. Geht sie verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Ausschlussgründe:
• Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Anmahnung innerhalb 21
Tagen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt trotz
Streichung bestehen.
• Feststellung ehrenrührigen Verhaltens
• Verstoß gegen die Satzung des Vereines
• Vereinsschädigendes Verhalten
Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Das betroffene Mitglied kann hiergegen die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung des Vereines anrufen.

§ 9
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Verwaltungsrat
• die Vorstandschaft
• die Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
• dem Vorstand
• dem Verwaltungsrat
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
• den Mitgliedern
• dem Vorstand
• dem Verwaltungsrat

§ 10
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
Dem Vorstand bestehend aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Dem Verwaltungsrat bestehend aus:
1. dem Schriftführer
2. dem Obmann der Übungsleiter
3. dem Obmann für Jugendarbeit
4. keinem, einem oder mehreren Beisitzern
Die Anzahl der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereines gemäß § 26 BGB.
Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

§ 11
Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
Der 1. Vorsitzende vertritt den VdH – Rohrhof gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet den Verein nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Sachentscheidungen der Vereinsorgane. In diesem Verständnis trifft er die notwendigen Entscheidungen und gibt Anweisungen. Er beruft nach seinem ErmessenSitzungen der Vorstandschaft ein und setzt die Tagesordnung fest. Er führt den Vorsitz in allen Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen. Auch der 2. Vorsitzende ist berechtigt, den VdH – Rohrhof gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn, wann immer dieser seiner Vertretung bedarf.
Auch der Schatzmeister ist berechtigt, den VdH – Rohrhof gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens. Er verwaltet das gesamte Vermögen des VdH – Rohrhof. Er hat über Einnahmen und Ausgabe genau Buch zu führen und der Mitgliederversammlung eine Vermögensübersicht mit Einnahmen und Ausgabenrechnungen vorzulegen. Der Schatzmeister wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Gesondert von Vereinsvermögen erfolgt die Abrechnung der Vereinskantine durch den 2.Vorsitzenden, soweit diese nicht verpachtet ist.
Insoweit vertreten sich Schatzmeister und 2. Vorsitzender gegenseitig. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. Auch zur Repräsentation des Vereines.
Die Vorstandschaft legt in einer Vorstandschaftssitzung eine generelle Höchstgrenze für laufende Ausgaben fest. Laufende Ausgaben, die darüber hinausgehen müssen im Einzelfall von der Vorstandschaft genehmigt werden.
Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereines und fertigt die Niederschriften jeder Sitzung oder Mitgliederversammlung. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Der Obmann für die Übungsleiter ist die Vertretung der Übungsleiter in der Vorstandschaft. Er beruft Übungsleitersitzungen ein und leitet diese. Anregungen aus diesem Gremium werden von ihm an die Vorstandschaft weitergegeben. Ihm obliegt die Sorge der Aus-, Fortbildung und Einteilung der Übungsleiter im Einvernehmen mit der Vorstandschaft.
Der Obmann für Jugendarbeit ist die Vertretung der Kinder und Jugendlichen in der Vorstandschaft. Er ist Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche und Eltern und Verbindungsperson zwischen Kindern, Jugendlichen, Eltern, Übungsleitern und Vorstandschaft. Ihm obliegt die Durchführung und Begleitung von Jugendfreizeiten und -veranstaltungen.
Die Beisitzer werden durch die Vorstandschaft in ihre Aufgaben eingewiesen.Im Bedarfsfalle ist die Vorstandschaft berechtigt, weitere Mitglieder des
Vereines als Beisitzer bis zur Bestätigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung heranzuziehen, wenn das Vereinsgeschehen dies erfordert oder es zum Wohle des Vereines dienlich erscheint. Die Vorstandschaft ist weiterhin berechtigt, erforderliche Delegierte auszuwählen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandschaftsmitgliedern beschlussfähig. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Vertreters.

§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 13
Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 befähigte Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsrat nicht angehören und müssen nach weiteren 2 Jahren wechseln. Eine Wiederwahl ist nach Ablauf von weiteren 2 Jahren möglich.
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen. Sie haben alljährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter haben das Recht, bei Kassenprüfungen anwesend zu sein.
Wird die Kassenprüfung beanstandet, so muss der 1. Vorsitzende zwei neue Kassenprüfer benennen. Wird auch dann die Kassenführung beanstandet, so muss vom 1. Vorsitzenden ein vereidigter Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Kasse beauftragt werden. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse müssen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes empfehlen.

§ 14
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – ist jährlich, möglichst im Monat Januar, einzuberufen.
Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnungspunkte und der bis dahin eingegangenen Anträge. Der Aushang im Vereinsheim und die Bekanntgabe in der Tageszeitung sind hiervon unberührt.
Feststehende Punkte der Mitgliederversammlung sind:
1. Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung
2. Geschäftsbericht
3. Kassenbericht
4. Revisionsbericht
5. Entlastung der Vorstandschaft
6. Vorstandschaftsneuwahlen: Alle Vorstandschaftsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren
7. Wahl der Kassenprüfer
Ordentliche Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft zur
Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss der Vorstandschaft einberufen werden. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich Antrag hierzu stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 16
Beschlussfassung
Bei Beschlussfassung entscheidet, falls nicht anders bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall, die Stimme seines Vertreters. Anwesende Mitglieder der Versammlung haben einfaches Stimmrecht und keine Vertretungsbefugnis. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Vertreter,und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 17
Sportbetrieb und Versicherungsschutz
Der Vorstand ist verpflichtet, den Sportbetrieb des Vereins durch Abschluss entsprechender Versicherungen pflichtgemäß abzusichern.
Übungsleiter und Schutzdiensthelfer sind für den Übungs- und Hundesportbetrieb besonders verantwortlich. Sie haben die Prüfungsrichtlinien des Verbandes swhv besonders zu beachten.

§ 18
Beitrag
Jedes Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Beitrag zu leisten. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten, jedoch spätestens bis zur darauf folgenden Hauptversammlung. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Für Neumitglieder kann die Mitgliederversammlung Aufnahmegebühren festsetzen. Höhe und Entrichtung der Aufnahmegebühren bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

§ 19
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Erforderlich hierzu ist:
1. Schriftlich einberufene Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung
2. Mehrheitsbeschluss von ¾ der Mitglieder
Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Reinvermögen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen der Gemeinde Brühl zu verwenden

§ 20
Schlussbestimmung
Soweit durch vorstehende Satzung nicht anders bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß §§ 21 – 79 BGB über Vereine.
Sollten einzelne Paragraphen oder Absätze dieser Satzung nicht rechtmäßig sein, bleiben die restlichen Paragraphen und Absätze der Satzung dennoch davon unberührt. Diese Satzung wurde in der ordentlichen, ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vom 30.01. 2016 genehmigt.

Die Vorstandschaft